Rechtsprechung
BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 39/85 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Auflösung eines Amtsgerichts - Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls - Gefährdung des Interesses der Rechtsuchenden durch Vermögensverfall eines Rechtsanwalts - Begriff des Vermögensverfalls - Ersteigerung eines Hotelgrundstücks durch ...
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 17.05.1982 - AnwZ (B) 5/82
Wegfall des Versagungsgrundes bei Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Auszug aus BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 39/85
Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150) [BGH 17.05.1982 - AnwZ B 5/82]. - BGH, 12.11.1979 - AnwZ (B) 16/79
Wegfall des Rücknahmegrundes
Auszug aus BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 39/85
Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150) [BGH 17.05.1982 - AnwZ B 5/82]. - BGH, 13.02.1984 - AnwZ (B) 34/83
Zurücknahme einer Rechtsanwaltszulassung - Vermögensverfall eines Rechtsanwalts - …
Auszug aus BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 39/85
Beweisanzeichen hierfür sind zum Beispiel die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 34/83 - m.w.N., vom 14. Dezember 1984 - AnwZ (B) 27/84 und vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 16/85).
- BGH, 03.10.1983 - AnwZ (B) 20/83
Voraussetzungen für die Rücknahme einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen …
Auszug aus BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 39/85
Im Gegensatz zum Konkurs muß beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 20/83 m.w.N.). - BGH, 14.12.1984 - AnwZ (B) 27/84
Zurücknahme einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Unbestimmungsgemäße …
Auszug aus BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 39/85
Beweisanzeichen hierfür sind zum Beispiel die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 34/83 - m.w.N., vom 14. Dezember 1984 - AnwZ (B) 27/84 und vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 16/85). - BGH, 01.07.1985 - AnwZ (B) 16/85
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - …
Auszug aus BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 39/85
Beweisanzeichen hierfür sind zum Beispiel die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 34/83 - m.w.N., vom 14. Dezember 1984 - AnwZ (B) 27/84 und vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 16/85). - BGH, 13.06.1983 - NotSt (Brfg) 2/82
Disziplinarverfahren gegenüber einem Notar - Entfernung eines Notars aus dem Amt
Auszug aus BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 39/85
Seit März 1969 war der Antragsteller auch Notar, jedoch wurde er durch Verfügung vom 28. Januar 1981 vorläufig seines Amtes enthoben und durch Urteil des Notarsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 1983 (NotSt (Brfg) 2/82) für die Dauer von drei Jahren aus dem Amt entfernt.
- BGH, 30.06.1986 - AnwZ (B) 16/86
Rechtsmittel
Könnten die Gerichte Tatumstände zur Rechtmäßigkeitskontrolle heranziehen, die erst nach Erlaß der auf der Wertung eines anderen Sachverhalts beruhenden Verfügung bekannt wurden, so würden sie diese Tatsachen anstelle der Verwaltungsbehörde würdigen und daher das der Behörde vorbehaltene Ermessen ausschalten (BGHZ 37, 247, 255 [BGH 25.06.1962 - AnwZ B 4/62]; Senatsbeschluß v. 3. März 1986 - AnwZ (B) 39/85).Der Senat hat in seinem Beschluß vom 3. März 1986 AnwZ (B) 39/85 ausgeführt, daß die Behörde daran jedenfalls dann nicht gehindert ist, wenn sie mit den neuen Tatsachen die Begründung ihrer Verfügung lediglich ergänzt und nicht die alte Verfügung sachlich durch eine neue ersetzt (…vgl. dazu auch Eyermann/Fröhler VerwGO 8. Aufl. § 113 Rdnr. 20 m.Nachw.).
Veränderungen des einer ermessensabhängigen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts erfordern regelmäßig eine neue Ermessensbetätigung (Senatsbeschl. v. 3. März 1986 - AnwZ (B) 39/85).